Förderkreis Gymnasium Lindenberg - Office - Vereinssatzung

Vereinssatzung


Office -
Vereinssatzung
§ 1
1. Der Verein führt den Namen Förderkreis Gymnasium Lindenberg e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Lindenberg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§52 ff AO und zwar durch die ideelle und materielle Förderung des Gymnasiums Lindenberg.
2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.
3. Leistungsempfänger sind das Gymnasium, einzelne Gruppierungen innerhalb der Schule, sowie einzelne Schüler, die die Voraussetzung nach §53 AO erfüllen. Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins, auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen. Sämtliche Leistungen erfolgen vielmehr in freier Entscheidung des Vorstandes, wobei die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs stets gegeben ist. Bei Beträgen ab Euro 2.500,00 im Einzelfall oder besonderen Aktionen ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 3
1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
2. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwider handeln, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mehrheitlich. Vorher ist dem Mitglied Gehör zu gewähren. Das Mitglied kann die Entscheidung des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung anfechten, die Mitgliederversammlung hört den Vorstand und das Mitglied und entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss.
§ 4
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jeweils jährlich im Voraus zu entrichten und soll grundsätzlich im Lastschriftverfahren durch Erteilung einer Einzugsermächtigung gezahlt werden.
2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
3. Abiturientinnen und Abiturienten des Gymnasiums Lindenberg sind für das Jahr ihres Schulabschlusses und 5 weitere Jahre von der Zahlung des Beitrags befreit.
4. Der Vorstand kann im Einzelfall eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages gewähren.
§ 5
1. Die Organe des Vereins sind
a)    der Vorstand,
b)   die Mitgliederversammlung,
c)   der Ausschuss.
§ 6
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a)    dem Vorsitzenden,
b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)    dem Schatzmeister.
2. Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Schriftführer werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Ersatzmitglied gewählt ist. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Schriftführers hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB, wobei jeder allein zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
5. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes für das ausscheidende Vorstandsmitglied. Sofern der Schatzmeister ausscheidet, führt einer der Vorsitzenden dieses Amt kommissarisch bis zur Wahl eines neuen Schatzmeisters aus. Scheidet der Schriftführer vorzeitig aus, so beruft der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger.
5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 7
1. Der Ausschuss des Vereins besteht aus
a)   den Mitgliedern des Vorstands,
b)   dem Schriftführer,
c)   mindestens drei durch den Vorstand berufenen Beisitzern.
2. Der Ausschuss regelt die organisatorischen Fragen des Vereinslebens sowie der durch den Verein durchgeführten Veranstaltungen.
§ 8
1. Der Vorsitzende beruft den Ausschuss nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 2 Mitglieder des Ausschusses dies fordern.
2. Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Ausschusses in beratender Funktion hinzuziehen.
3. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4. Die Beschlüsse des Ausschusses werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
2. Die Einladung ergeht in Schriftform unter Mitteilung der Tagesordnung. Sie hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzugehen. Die Einladung, sowie die Übermittlung der Tagesordnung können auch auf elektronischem Weg erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder und zwei weitere ordentliche Vereinsmitglieder anwesend sind.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Die Mitgliederversammlung wählt ferner 2 Rechnungsprüfer, die die Aufgabe haben, die Jahresabrechnung des Vereins zu prüfen..
§ 10
1. Der Vorstand hat den Mitgliedern nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht vorzulegen, welcher den Kassenbericht beinhaltet. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
2. Anträge aus der Reihe der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Schriftform einzureichen.
§ 11
1. Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Elternbeirat des Gymnasiums Lindenberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.05.2011 erarbeitet. Mit Meldung der Satzungsänderung beim Registergericht tritt diese Neufassung der Satzung in Kraft.



Lindenberg, den 26.05.2011

 


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